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Ratgeber

Desinfektionsmittel: Sprechstundenbedarf oder Praxisbedarf?

Stand: Oktober 2026. Bezogen auf Nordrhein; geprüft gegen Anlage 1 der SSB-Vereinbarung (gültig ab 1. Oktober 2026) und die Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf (gültig ab 1. Januar 2025).

Kurz gesagt

In Nordrhein sind nur Desinfektionsmittel und Antiseptika Sprechstundenbedarf (SSB), die am Patienten angewendet werden – an Haut, Schleimhaut und Wunden. Hände-, Flächen- und Instrumentendesinfektion zahlt die Praxis selbst, ebenso Einmalhandschuhe und Mundschutz. Welche Produkte Sie konkret einsetzen, legt Ihr Hygieneplan fest.

Die Grundregel aus Anlage 1

Anlage 1 der SSB-Vereinbarung führt im Abschnitt „Desinfektions-, Reinigungs- und Pflegemittel“ nur einen Eintrag: „Desinfektionsmittel/Antiseptika am Patienten“. Dazu steht eine klare Anmerkung:

„Soweit Desinfektionsmittel zur Reinigung oder Pflege ärztlicher Instrumente, Apparaturen und der Praxisräume sowie zur Händedesinfektion des Arztes bzw. Praxispersonals sowie des Patienten verwendet werden, gehören diese nicht zum Sprechstundenbedarf!“

Der Hintergrund: Allgemeine Praxiskosten, insbesondere die Kosten für die Anwendung ärztlicher Instrumente und Apparaturen, sind durch die Gebührenordnungspositionen des EBM abgegolten. Dafür kann SSB nicht geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 8 der SSB-Vereinbarung).

Übersicht: Was ist SSB, was zahlt die Praxis?

ProduktSSB in Nordrhein?Hinweis
Händedesinfektion (Ärztin, Arzt, Team, Patient)NeinIn Anlage 1 ausdrücklich ausgeschlossen
Flächendesinfektion, Reinigung der PraxisräumeNeinIn Anlage 1 ausdrücklich ausgeschlossen
Instrumenten- und ApparatedesinfektionNeinIn Anlage 1 ausdrücklich ausgeschlossen
Isopropylalkohol 70 % (auch sterilfiltriert), ethanolhaltige DesinfektionsmittelJaZur Anwendung an Haut, Schleimhaut oder Wunden des Patienten
Jodtinkturen, jodhaltige Desinfektionsmittel (z. B. Polyvidon)JaZur Anwendung am Patienten
Polihexanid-, chlorhexidin- und octenidinhaltige ArzneimittelJaZur Anwendung am Patienten
Polihexanid-Wundspüllösung 0,02 bis 0,04 %JaBei infizierten Wunden; unter Bedingungen auch Medizinprodukte, die nicht in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie stehen
Wasserstoffperoxid 3 %, Wundbenzin, ethacridinhaltige LösungenJaZur Anwendung am Patienten
Mittel auf Kresolgrundlage oder sonstige quartäre AmmoniumbasenEingeschränktNur bei gynäkologischen und urologischen Verrichtungen
AlkoholtupferEingeschränktNur für den Notfallkoffer, sonst nein
Ethanol, in der Apotheke abgefasst (auch verdünnt); ÄtherNeinIn Anlage 1 ausgeschlossen
Einmalhandschuhe, Mundschutz, AtemmaskenNeinIn Anlage 1 nicht aufgeführt – damit Praxisbedarf
AbdecktücherNeinIn Anlage 1 ausgeschlossen

Kombinationen der zugelassenen Antiseptika untereinander sind laut Anlage 1 ebenfalls SSB. Maßgeblich ist immer der genaue Wortlaut der aktuell gültigen Anlage 1.

Typische Grenzfälle

  • Der Zweck entscheidet, nicht der Wirkstoff: Anlage 1 erfasst Mittel zur Anwendung am Patienten. Ein Mittel für die Hände von Ärztin, Arzt oder Team ist Praxisbedarf, auch wenn der Wirkstoff ähnlich ist.
  • Händedesinfektion für Patienten: Auch sie ist ausdrücklich kein SSB – etwa der Spender im Wartezimmer.
  • Alkoholtupfer: Für den Notfallkoffer verordnungsfähig, für den Alltag in der Praxis nicht.
  • Wundspülung: Neben der Polihexanid-Wundspüllösung ist physiologische Kochsalzlösung (NaCl 0,9 %) als Spüllösung SSB, nicht aber als Fertigspritze.
  • Abgegoltene Eingriffe: Schleimhautantiseptika bei Kataraktoperationen sind laut Anlage 1 bereits abgegolten und kein SSB.
  • Sets: Sets, die auch Artikel enthalten, die kein SSB sind, sind insgesamt nicht verordnungsfähig. Ein Set aus Tupfern, Antiseptikum und Einmalhandschuhen ist also kein SSB.

Was der Hygieneplan damit zu tun hat

Die SSB-Frage und die Hygienefrage sind zwei getrennte Prüfungen. Ob ein Produkt SSB ist, entscheidet Anlage 1. Welches Produkt Sie einsetzen, wie Sie es anwenden und wer verantwortlich ist, regelt Ihr Hygieneplan.

  • Gesetzlicher Rahmen: Nach § 23 Abs. 3 IfSG müssen die Leitungen von Arztpraxen sicherstellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung nosokomialer Infektionen getroffen werden. Für Arztpraxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, können die Länder per Rechtsverordnung Hygienepläne vorschreiben (§ 23 Abs. 5 Satz 2 IfSG).
  • Qualitätsmanagement: Die QM-Richtlinie des G-BA nennt Hygienemanagement als Anwendungsbereich des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements. Es umfasst den sachgerechten Umgang mit allen hygieneassoziierten Strukturen und Prozessen.
  • Verantwortung: Laut der Mustervorlage Hygieneplan des Kompetenzzentrums Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV liegt die Verantwortung bei der Praxisleitung; das Erstellen kann delegiert werden.
  • Pflege des Plans: Die Inhalte sind regelmäßig auf Aktualität zu prüfen und bei Bedarf anzupassen. Bei inhaltlichen Änderungen sind die Beschäftigten zu unterweisen.
  • Herstellerangaben: Für Desinfektionsmittel sind die Angaben des Herstellers zu Ansetzen, Konzentration und Einwirkzeit zu beachten.

Für den Einkauf heißt das: Nutzen Sie den Hygieneplan als Bestellgrundlage. Wer ein Desinfektionsmittel aus Preisgründen austauscht, muss den Plan anpassen und das Team unterweisen. Das kostet Zeit und sollte eine bewusste Entscheidung sein.

Warum die saubere Trennung wichtig ist

Wer Praxisbedarf als SSB verordnet, riskiert eine Prüfung. Für die Prüfung von Wirtschaftlichkeit und Zulässigkeit verweist die SSB-Vereinbarung auf die Prüfvereinbarung für Nordrhein (§ 7). Gerade Desinfektionsmittel sind dafür anfällig, weil Flaschen für Hände, Flächen und Haut im Alltag nebeneinanderstehen.

Umgekehrt verschenken Praxen Geld, wenn sie Antiseptika, die am Patienten angewendet werden, aus Unsicherheit selbst bezahlen. Drei Regeln helfen im Alltag:

  • Nur für Kassenpatienten: SSB ist für die ambulante Behandlung der Versicherten der beteiligten Kostenträger bestimmt, nicht für Privatpatienten und nicht, wenn ein Unfallversicherungsträger zahlt (§ 1 Abs. 2 und 3 der SSB-Vereinbarung).
  • Ersatz statt Vorrat: SSB wird grundsätzlich quartalsweise als Ersatz für verbrauchte Artikel verordnet (§ 4 Abs. 1). Die Mengen müssen zur Zahl der Behandlungsfälle passen (§ 5 Abs. 2).
  • Im Zweifel fragen: Über das Anfrageformular der KV Nordrhein können Praxen die Verordnungsfähigkeit einzelner Mittel prüfen lassen.

Checkliste für den Einkauf von Desinfektion und Hygieneartikeln

  • Hygieneplan zur Hand nehmen: Welche Präparate sind für Hände, Flächen, Instrumente und Haut festgelegt?
  • Jede Position einordnen: Anwendung am Patienten (SSB möglich) oder für Hände, Flächen, Instrumente und Räume (Praxisbedarf)?
  • Antiseptika am Patienten gegen die aktuelle Anlage 1 prüfen, inklusive Einschränkungen
  • Handschuhe, Mundschutz, Abdecktücher und Sets mit Nicht-SSB-Artikeln immer als Praxisbedarf bestellen
  • SSB-Antiseptika quartalsweise als Ersatz für Verbrauchtes verordnen, nicht auf Vorrat
  • Alkoholtupfer nur für den Notfallkoffer als SSB verordnen
  • Abgelaufene Ware, etwa aus dem Notfallkoffer, auf Praxiskosten ersetzen – laut KV Nordrhein gibt es dafür keinen SSB-Ersatz
  • Bei jedem Produktwechsel: Hygieneplan anpassen, Team unterweisen
  • Lieferscheine für SSB zwei Jahre aufbewahren (§ 4 Abs. 9 SSB-Vereinbarung)

So hilft Hill + Massberg

Hill + Massberg ist ein Familienbetrieb seit 1994 und beliefert Arztpraxen in der Region der KV Nordrhein mit Praxis- und Sprechstundenbedarf – Desinfektion und Hygiene eingeschlossen.

  • Artikel aus Ihrem Hygieneplan können bleiben, für alles andere bieten wir gleichwertige Alternativen.
  • Bei jeder Bestellung ist gekennzeichnet, was Sprechstundenbedarf ist – so trennen Sie Antiseptika und Praxisbedarf auf einen Blick.
  • Bestellliste hochladen – als PDF, Excel-Datei oder Foto. Sie erhalten ein Angebot mit unseren Preisen.
  • Kostenlose Lieferung mit eigenem Fahrzeug – kein Paketdienst.
  • SSB-Rezepte holen wir quartalsweise persönlich ab. Ein fester Ansprechpartner ist Mo–Fr von 8:00 bis 16:00 Uhr für Sie da.
  • Bestellen per Portal, WhatsApp, Telefon (0212 – 33 20 00), E-Mail (info@hm-medizin.de) oder Fax.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information, ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung im Einzelfall und erfolgt ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorgaben der KV Nordrhein.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Abrechnungsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils gültige Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung sowie die Vorgaben der KV Nordrhein und der Krankenkassen. Alle Angaben ohne Gewähr – Irrtümer und Änderungen vorbehalten.

Fragen & Antworten

Häufige Fragen

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Ist Händedesinfektionsmittel Sprechstundenbedarf?

Nein. Laut Anlage 1 der SSB-Vereinbarung Nordrhein gehören Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion von Arzt, Praxispersonal und Patient nicht zum Sprechstundenbedarf. Die Praxis zahlt sie selbst.

Welche Antiseptika sind in Nordrhein Sprechstundenbedarf?

Desinfektionsmittel für Haut, Schleimhaut und Wunden zur Anwendung am Patienten, zum Beispiel Isopropylalkohol 70 %, jodhaltige Desinfektionsmittel, polihexanid-, chlorhexidin- und octenidinhaltige Arzneimittel sowie ethanolhaltige Desinfektionsmittel.

Sind Alkoholtupfer Sprechstundenbedarf?

Nur für den Notfallkoffer. Ansonsten sind Alkoholtupfer laut Anlage 1 kein Sprechstundenbedarf.

Sind Flächen- und Instrumentendesinfektion Sprechstundenbedarf?

Nein. Mittel zur Reinigung oder Pflege von Instrumenten, Apparaturen und Praxisräumen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Allgemeine Praxiskosten sind über den EBM abgegolten.

Sind Einmalhandschuhe Sprechstundenbedarf?

Nein. Einmalhandschuhe, Mundschutz und Atemmasken gelten laut KV Nordrhein nach EBM 7.1 als allgemeine Praxiskosten.

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