Desinfektionsmittel: Sprechstundenbedarf oder Praxisbedarf?
Stand: Oktober 2026. Bezogen auf Nordrhein; geprüft gegen Anlage 1 der SSB-Vereinbarung (gültig ab 1. Oktober 2026) und die Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf (gültig ab 1. Januar 2025).
Kurz gesagt
In Nordrhein sind nur Desinfektionsmittel und Antiseptika Sprechstundenbedarf (SSB), die am Patienten angewendet werden – an Haut, Schleimhaut und Wunden. Hände-, Flächen- und Instrumentendesinfektion zahlt die Praxis selbst, ebenso Einmalhandschuhe und Mundschutz. Welche Produkte Sie konkret einsetzen, legt Ihr Hygieneplan fest.
Die Grundregel aus Anlage 1
Anlage 1 der SSB-Vereinbarung führt im Abschnitt „Desinfektions-, Reinigungs- und Pflegemittel“ nur einen Eintrag: „Desinfektionsmittel/Antiseptika am Patienten“. Dazu steht eine klare Anmerkung:
„Soweit Desinfektionsmittel zur Reinigung oder Pflege ärztlicher Instrumente, Apparaturen und der Praxisräume sowie zur Händedesinfektion des Arztes bzw. Praxispersonals sowie des Patienten verwendet werden, gehören diese nicht zum Sprechstundenbedarf!“
Der Hintergrund: Allgemeine Praxiskosten, insbesondere die Kosten für die Anwendung ärztlicher Instrumente und Apparaturen, sind durch die Gebührenordnungspositionen des EBM abgegolten. Dafür kann SSB nicht geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 8 der SSB-Vereinbarung).
Übersicht: Was ist SSB, was zahlt die Praxis?
| Produkt | SSB in Nordrhein? | Hinweis |
|---|---|---|
| Händedesinfektion (Ärztin, Arzt, Team, Patient) | Nein | In Anlage 1 ausdrücklich ausgeschlossen |
| Flächendesinfektion, Reinigung der Praxisräume | Nein | In Anlage 1 ausdrücklich ausgeschlossen |
| Instrumenten- und Apparatedesinfektion | Nein | In Anlage 1 ausdrücklich ausgeschlossen |
| Isopropylalkohol 70 % (auch sterilfiltriert), ethanolhaltige Desinfektionsmittel | Ja | Zur Anwendung an Haut, Schleimhaut oder Wunden des Patienten |
| Jodtinkturen, jodhaltige Desinfektionsmittel (z. B. Polyvidon) | Ja | Zur Anwendung am Patienten |
| Polihexanid-, chlorhexidin- und octenidinhaltige Arzneimittel | Ja | Zur Anwendung am Patienten |
| Polihexanid-Wundspüllösung 0,02 bis 0,04 % | Ja | Bei infizierten Wunden; unter Bedingungen auch Medizinprodukte, die nicht in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie stehen |
| Wasserstoffperoxid 3 %, Wundbenzin, ethacridinhaltige Lösungen | Ja | Zur Anwendung am Patienten |
| Mittel auf Kresolgrundlage oder sonstige quartäre Ammoniumbasen | Eingeschränkt | Nur bei gynäkologischen und urologischen Verrichtungen |
| Alkoholtupfer | Eingeschränkt | Nur für den Notfallkoffer, sonst nein |
| Ethanol, in der Apotheke abgefasst (auch verdünnt); Äther | Nein | In Anlage 1 ausgeschlossen |
| Einmalhandschuhe, Mundschutz, Atemmasken | Nein | In Anlage 1 nicht aufgeführt – damit Praxisbedarf |
| Abdecktücher | Nein | In Anlage 1 ausgeschlossen |
Kombinationen der zugelassenen Antiseptika untereinander sind laut Anlage 1 ebenfalls SSB. Maßgeblich ist immer der genaue Wortlaut der aktuell gültigen Anlage 1.
Typische Grenzfälle
- Der Zweck entscheidet, nicht der Wirkstoff: Anlage 1 erfasst Mittel zur Anwendung am Patienten. Ein Mittel für die Hände von Ärztin, Arzt oder Team ist Praxisbedarf, auch wenn der Wirkstoff ähnlich ist.
- Händedesinfektion für Patienten: Auch sie ist ausdrücklich kein SSB – etwa der Spender im Wartezimmer.
- Alkoholtupfer: Für den Notfallkoffer verordnungsfähig, für den Alltag in der Praxis nicht.
- Wundspülung: Neben der Polihexanid-Wundspüllösung ist physiologische Kochsalzlösung (NaCl 0,9 %) als Spüllösung SSB, nicht aber als Fertigspritze.
- Abgegoltene Eingriffe: Schleimhautantiseptika bei Kataraktoperationen sind laut Anlage 1 bereits abgegolten und kein SSB.
- Sets: Sets, die auch Artikel enthalten, die kein SSB sind, sind insgesamt nicht verordnungsfähig. Ein Set aus Tupfern, Antiseptikum und Einmalhandschuhen ist also kein SSB.
Was der Hygieneplan damit zu tun hat
Die SSB-Frage und die Hygienefrage sind zwei getrennte Prüfungen. Ob ein Produkt SSB ist, entscheidet Anlage 1. Welches Produkt Sie einsetzen, wie Sie es anwenden und wer verantwortlich ist, regelt Ihr Hygieneplan.
- Gesetzlicher Rahmen: Nach § 23 Abs. 3 IfSG müssen die Leitungen von Arztpraxen sicherstellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung nosokomialer Infektionen getroffen werden. Für Arztpraxen, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, können die Länder per Rechtsverordnung Hygienepläne vorschreiben (§ 23 Abs. 5 Satz 2 IfSG).
- Qualitätsmanagement: Die QM-Richtlinie des G-BA nennt Hygienemanagement als Anwendungsbereich des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements. Es umfasst den sachgerechten Umgang mit allen hygieneassoziierten Strukturen und Prozessen.
- Verantwortung: Laut der Mustervorlage Hygieneplan des Kompetenzzentrums Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV liegt die Verantwortung bei der Praxisleitung; das Erstellen kann delegiert werden.
- Pflege des Plans: Die Inhalte sind regelmäßig auf Aktualität zu prüfen und bei Bedarf anzupassen. Bei inhaltlichen Änderungen sind die Beschäftigten zu unterweisen.
- Herstellerangaben: Für Desinfektionsmittel sind die Angaben des Herstellers zu Ansetzen, Konzentration und Einwirkzeit zu beachten.
Für den Einkauf heißt das: Nutzen Sie den Hygieneplan als Bestellgrundlage. Wer ein Desinfektionsmittel aus Preisgründen austauscht, muss den Plan anpassen und das Team unterweisen. Das kostet Zeit und sollte eine bewusste Entscheidung sein.
Warum die saubere Trennung wichtig ist
Wer Praxisbedarf als SSB verordnet, riskiert eine Prüfung. Für die Prüfung von Wirtschaftlichkeit und Zulässigkeit verweist die SSB-Vereinbarung auf die Prüfvereinbarung für Nordrhein (§ 7). Gerade Desinfektionsmittel sind dafür anfällig, weil Flaschen für Hände, Flächen und Haut im Alltag nebeneinanderstehen.
Umgekehrt verschenken Praxen Geld, wenn sie Antiseptika, die am Patienten angewendet werden, aus Unsicherheit selbst bezahlen. Drei Regeln helfen im Alltag:
- Nur für Kassenpatienten: SSB ist für die ambulante Behandlung der Versicherten der beteiligten Kostenträger bestimmt, nicht für Privatpatienten und nicht, wenn ein Unfallversicherungsträger zahlt (§ 1 Abs. 2 und 3 der SSB-Vereinbarung).
- Ersatz statt Vorrat: SSB wird grundsätzlich quartalsweise als Ersatz für verbrauchte Artikel verordnet (§ 4 Abs. 1). Die Mengen müssen zur Zahl der Behandlungsfälle passen (§ 5 Abs. 2).
- Im Zweifel fragen: Über das Anfrageformular der KV Nordrhein können Praxen die Verordnungsfähigkeit einzelner Mittel prüfen lassen.
Checkliste für den Einkauf von Desinfektion und Hygieneartikeln
- Hygieneplan zur Hand nehmen: Welche Präparate sind für Hände, Flächen, Instrumente und Haut festgelegt?
- Jede Position einordnen: Anwendung am Patienten (SSB möglich) oder für Hände, Flächen, Instrumente und Räume (Praxisbedarf)?
- Antiseptika am Patienten gegen die aktuelle Anlage 1 prüfen, inklusive Einschränkungen
- Handschuhe, Mundschutz, Abdecktücher und Sets mit Nicht-SSB-Artikeln immer als Praxisbedarf bestellen
- SSB-Antiseptika quartalsweise als Ersatz für Verbrauchtes verordnen, nicht auf Vorrat
- Alkoholtupfer nur für den Notfallkoffer als SSB verordnen
- Abgelaufene Ware, etwa aus dem Notfallkoffer, auf Praxiskosten ersetzen – laut KV Nordrhein gibt es dafür keinen SSB-Ersatz
- Bei jedem Produktwechsel: Hygieneplan anpassen, Team unterweisen
- Lieferscheine für SSB zwei Jahre aufbewahren (§ 4 Abs. 9 SSB-Vereinbarung)
So hilft Hill + Massberg
Hill + Massberg ist ein Familienbetrieb seit 1994 und beliefert Arztpraxen in der Region der KV Nordrhein mit Praxis- und Sprechstundenbedarf – Desinfektion und Hygiene eingeschlossen.
- Artikel aus Ihrem Hygieneplan können bleiben, für alles andere bieten wir gleichwertige Alternativen.
- Bei jeder Bestellung ist gekennzeichnet, was Sprechstundenbedarf ist – so trennen Sie Antiseptika und Praxisbedarf auf einen Blick.
- Bestellliste hochladen – als PDF, Excel-Datei oder Foto. Sie erhalten ein Angebot mit unseren Preisen.
- Kostenlose Lieferung mit eigenem Fahrzeug – kein Paketdienst.
- SSB-Rezepte holen wir quartalsweise persönlich ab. Ein fester Ansprechpartner ist Mo–Fr von 8:00 bis 16:00 Uhr für Sie da.
- Bestellen per Portal, WhatsApp, Telefon (0212 – 33 20 00), E-Mail (info@hm-medizin.de) oder Fax.
Quellen
- KV Nordrhein: Anlage 1 zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung, gültig ab 01.10.2026
- KV Nordrhein: Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf, gültig ab 01.01.2025
- KV Nordrhein: Häufige Fragen zum Sprechstundenbedarf
- KV Nordrhein: Sprechstundenbedarfsberatung
- Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV: Mustervorlage Hygieneplan für die Arztpraxis, 2. Auflage 2024 (bei der KV Nordrhein)
- Gesetze im Internet: § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- G-BA: Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL), in Kraft seit 20.08.2026
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information, ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung im Einzelfall und erfolgt ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils gültigen Vorgaben der KV Nordrhein.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Abrechnungsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils gültige Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung sowie die Vorgaben der KV Nordrhein und der Krankenkassen. Alle Angaben ohne Gewähr – Irrtümer und Änderungen vorbehalten.