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Ratgeber

Regress beim Sprechstundenbedarf vermeiden

Stand: Oktober 2026. Bezogen auf Nordrhein; geprüft gegen die Sprechstundenbedarfsvereinbarung (gültig ab 1. Januar 2025), Anlage 1 Version 2.14 (gültig ab 1. Oktober 2026) und die Prüfvereinbarung Nordrhein (Lesefassung gültig ab 1. Januar 2026). Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Das Wichtigste in Kürze

Ein SSB-Regress droht in Nordrhein vor allem dann, wenn eine Praxis Artikel als Sprechstundenbedarf verordnet, die nicht in Anlage 1 mit „ja“ gekennzeichnet sind, oder wenn die verordneten Mengen unwirtschaftlich sind. Geprüft wird auf Antrag durch die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen Nordrhein. Ein Antrag ist nur zulässig, wenn der Schaden im SSB 150 Euro je Quartal und Praxis überschreitet. Die beste Vorbeugung: jede Quartalsverordnung mit der aktuell gültigen Anlage 1 abgleichen.

Rechtsgrundlage der Prüfung

Die Sprechstundenbedarfsvereinbarung verweist für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Zulässigkeit von SSB-Verordnungen auf die gemeinsame Prüfvereinbarung nach § 106 SGB V in der jeweils gültigen Fassung (§ 7). Maßgeblich ist derzeit die Prüfvereinbarung vom 11.12.2023 in der Fassung vom 20.10.2025, gültig ab 1. Januar 2026. Eine geänderte Fassung, gültig ab 1. Januar 2027, hat die KV Nordrhein bereits veröffentlicht.

Was wird geprüft?

Der Sprechstundenbedarf wird in Nordrhein im Rahmen der „Prüfung in besonderen Fällen“ auf Antrag geprüft (§ 15 Prüfvereinbarung). Für den SSB sind vor allem drei Prüfgegenstände relevant:

  • Unwirtschaftliche Verordnung von Sprechstundenbedarf (§ 15 Abs. 1 b)
  • Unzulässige Anforderung von Sprechstundenbedarf entgegen den vertraglichen Regelungen (§ 15 Abs. 1 d)
  • Sonstiger Schaden durch schuldhafte Verletzung vertragsärztlicher Pflichten nach § 48 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (§ 15 Abs. 1 e)

Prüfanträge sind auf die Betriebsstättennummer (BSNR) bezogen zu stellen (§ 15 Abs. 2).

Ab welchem Betrag wird geprüft?

Ein Prüfantrag ist nur zulässig, wenn der je Quartal ermittelte Schadensbetrag im Sprechstundenbedarf 150 Euro je Praxis (Grundlage: BSNR) überschreitet (§ 15 Abs. 3). Für den übrigen Verordnungsbereich gilt eine Grenze von 100 Euro je Arzt. Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen verordneter Leistungen gilt zudem bundesrechtlich: Nachforderungen sind auf die Differenz der Kosten zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlich verordneten Leistung begrenzt (§ 106b Abs. 2a SGB V).

Wie läuft ein Prüfverfahren ab?

  1. Antrag: Die Krankenkassen bzw. ihre Beauftragten stellen den Prüfantrag bei der Prüfungsstelle.
  2. Anhörung: Der Antrag wird der Praxis mitgeteilt. Sie soll innerhalb einer zweiwöchigen Äußerungsfrist Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (§ 11 Abs. 2).
  3. Entscheidung: Die Prüfungsstelle soll über Prüfanträge innerhalb von sechs Monaten entscheiden (§ 11 Abs. 3). Nach § 9 Abs. 4 soll eine gezielte Beratung weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen.
  4. Widerspruch: Gegen Entscheidungen der Prüfungsstelle entscheidet der Beschwerdeausschuss über Widersprüche (§ 8 Abs. 1). Die Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
  5. Vollzug: Festgesetzte SSB-Regressbeträge behält die KV Nordrhein BSNR-bezogen durch Kürzung des Honorars ein (§ 9 Abs. 8).

Zum zeitlichen Rahmen sehen die bundesweiten Rahmenvorgaben für Wirtschaftlichkeitsprüfungen vor, dass ein Prüfantrag für verordnete Leistungen spätestens 18 Monate nach Schluss des Kalenderjahres der Verordnung bei der Prüfungsstelle eingehen muss; die Festsetzung muss innerhalb weiterer zwölf Monate erfolgen (§ 3b Abs. 1 Rahmenvorgaben). Ein Prüfbescheid kann also deutlich nach dem betroffenen Quartal kommen.

Typische Prüfanlässe

Die KV Nordrhein nennt als Beispiele für unzulässigen Sprechstundenbedarf unter anderem:

  • Mittel, die für einzelne Patienten bestimmt sind
  • Mittel, die nach Anlage 1 oder nach Anlage III bzw. V der Arzneimittel-Richtlinie kein SSB sind
  • Mittel, die im EBM abgegolten sind, sowie allgemeine Praxiskosten
  • Homöopathika und Einzelimporte aus dem Ausland
  • Rezepturen, sofern sie nicht in Anlage 1 aufgeführt sind

Als Anlässe für Anträge wegen sonstigen Schadens führt die KV Nordrhein unter anderem SSB-Verordnungen im ersten Quartal der Niederlassung, Verordnungen auf Muster 16 durch andere Ärzte, ungültige Betriebsstättennummern und SSB-Verordnungen ohne ersichtliche Leistungen in den Abrechnungsunterlagen auf.

Checkliste: So vermeiden Sie einen SSB-Regress

  • Aktuelle Anlage 1 prüfen: Anlage 1 ändert sich regelmäßig, 2025 und 2026 jeweils zum Quartalsbeginn. Gleichen Sie Ihre Verordnung vor jedem Quartal mit der gültigen Fassung ab.
  • Einschränkungen lesen: Viele Einträge sind nur unter Bedingungen „ja“, etwa nur zur Sofort-/Akut- und Notfallbehandlung, nur als Meterware oder nur zur Erstversorgung.
  • Klassiker vermeiden: Einmalspritzen, Aufziehkanülen, Hände-, Flächen- und Instrumentendesinfektion, Einmalhandschuhe und Mundschutz sind kein SSB.
  • Keine Sets mit Nicht-SSB-Artikeln: Solche Sets sind insgesamt nicht verordnungsfähig.
  • Mengen plausibel halten: Der SSB muss in angemessenem Verhältnis zur Zahl der Behandlungsfälle bzw. Leistungen stehen (§ 5 Abs. 2 SSB-Vereinbarung).
  • Wirtschaftlich verordnen: Bei größeren Mengen Groß-, Anstalts- oder Bündelpackungen wählen; Verbandmittel und Nahtmaterial möglichst ohne Firmen- oder Markennamen verordnen (§ 5 Abs. 3 und 5).
  • Nur GKV-Patienten: SSB ist nicht für Privatpatienten und nicht bei Zahlungspflicht eines Unfallversicherungsträgers zulässig.
  • Praxisstart beachten: Die Grundausstattung im ersten Quartal zahlt die Praxis selbst (§ 4 Abs. 3).
  • Formalien prüfen: Höchstens drei Artikel je Verordnungsblatt, exakte Größen- und Mengenangaben, BSNR, LANR, Datum, Stempel und Unterschrift.
  • Belege aufbewahren: Die SSB-Vereinbarung schreibt für Lieferscheine eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren vor (§ 4 Abs. 9); mit ihnen weisen Sie den Bezug in begründeten Einzelfällen nach.
  • Bei Unsicherheit fragen: Die KV Nordrhein bietet eine Sprechstundenbedarfsberatung und ein Anfrageformular zur Verordnungsfähigkeit einzelner Mittel an.

So unterstützt Hill + Massberg

Hill + Massberg beliefert Arztpraxen in der Region der KV Nordrhein seit 1994 mit Praxis- und Sprechstundenbedarf. Die Verantwortung für die Verordnung bleibt bei der Praxis; wir helfen, den Überblick zu behalten:

  • Bei jeder Bestellung ist gekennzeichnet, was Sprechstundenbedarf ist
  • Unverbindliche SSB-Analyse für Ihre Praxis
  • Persönliche Betreuung mit festem Ansprechpartner
  • SSB-Rezepte werden quartalsweise persönlich in der Praxis abgeholt, ein Postversand ist nicht nötig
  • Bestellung per Telefon (0212 – 33 20 00), Fax, E-Mail (info@hm-medizin.de), WhatsApp oder über ein auf Ihre Praxis zugeschnittenes Online-Bestellportal

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Abrechnungsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils gültige Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung sowie die Vorgaben der KV Nordrhein und der Krankenkassen. Alle Angaben ohne Gewähr – Irrtümer und Änderungen vorbehalten.

Fragen & Antworten

Häufige Fragen

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Wann droht ein Regress beim Sprechstundenbedarf?

Vor allem, wenn Artikel als SSB verordnet werden, die nicht in Anlage 1 mit „ja“ gekennzeichnet sind, oder wenn die Mengen unwirtschaftlich sind. Geprüft wird in Nordrhein auf Antrag nach § 15 der Prüfvereinbarung.

Ab welchem Betrag ist ein SSB-Prüfantrag zulässig?

Ein Prüfantrag ist nur zulässig, wenn der je Quartal ermittelte Schadensbetrag im Sprechstundenbedarf 150 Euro je Praxis (BSNR) überschreitet.

Wie wird ein SSB-Regress vollzogen?

Festgesetzte SSB-Regressbeträge behält die KV Nordrhein bezogen auf die Betriebsstättennummer durch Kürzung des Honorars ein.

Wie lange sollten Lieferscheine aufbewahrt werden?

Die Sprechstundenbedarfsvereinbarung schreibt für Lieferscheine eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren vor. Damit weist die Praxis den Bezug in begründeten Einzelfällen nach.

Wo bekommen Praxen in Nordrhein Hilfe bei SSB-Fragen?

Die KV Nordrhein bietet eine Sprechstundenbedarfsberatung und ein Anfrageformular zur Verordnungsfähigkeit einzelner Mittel an.

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