Sprechstundenbedarf oder Praxisbedarf – der Unterschied
Stand: Oktober 2026. Bezogen auf Nordrhein; geprüft gegen Anlage 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung, Version 2.14, gültig ab 1. Oktober 2026.
Der Unterschied in einem Satz
Sprechstundenbedarf (SSB) bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen, Praxisbedarf bezahlt die Praxis selbst. Ob ein Artikel SSB ist, entscheidet in Nordrhein allein Anlage 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung: Nur was dort mit „ja“ gekennzeichnet ist, darf als SSB verordnet werden. Alles andere, was die Praxis für ihren Betrieb braucht, ist Praxisbedarf.
Was ist Sprechstundenbedarf?
Sprechstundenbedarf sind die in Anlage 1 als verordnungsfähig aufgeführten Artikel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Versicherten angewendet werden oder zur Sofortbehandlung zur Verfügung stehen müssen (§ 2 Abs. 1 der Vereinbarung). Typische Beispiele sind Kompressen, Tupfer, Binden, Nahtmaterial, Einmal-Infusionsbestecke zur Akutbehandlung, Gips- und Polstermaterial sowie Antiseptika zur Anwendung am Patienten. SSB wird quartalsweise als Ersatz für verbrauchte Artikel auf Muster 16 verordnet.
Was ist Praxisbedarf?
„Praxisbedarf“ ist kein Begriff aus der Vereinbarung, sondern die übliche Bezeichnung für alles, was eine Praxis auf eigene Rechnung kauft. Die Vereinbarung legt fest, warum es diese Kosten gibt: Allgemeine Praxiskosten sind durch die Gebührenordnungspositionen des EBM abgegolten; dafür kann SSB nicht geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 8). Anlage 1 stellt entsprechend klar, dass Kosten, die über den EBM abgegolten sind, kein SSB sind.
Zum Praxisbedarf gehören deshalb insbesondere:
- Einmalspritzen und Aufziehkanülen
- Hände-, Flächen- und Instrumentendesinfektion
- Einmalhandschuhe, Mundschutz und Atemmasken (in Anlage 1 nicht aufgeführt, daher kein SSB)
- Abdecktücher
- die Grundausstattung im ersten Quartal einer neuen Praxis (§ 4 Abs. 3)
- Ersatz für abgelaufene Artikel, zum Beispiel im Notfallkoffer (laut KV Nordrhein)
Gegenüberstellung
| Merkmal | Sprechstundenbedarf | Praxisbedarf |
|---|---|---|
| Wer zahlt? | Gesetzliche Krankenkassen | Die Praxis |
| Welche Artikel? | Nur Artikel, die in Anlage 1 mit „ja“ gekennzeichnet sind, mit den dort genannten Einschränkungen | Alles, was die Praxis für ihren Betrieb benötigt |
| Für welche Patienten? | Nur für die ambulante Behandlung gesetzlich Versicherter der beteiligten Kostenträger | Keine Einschränkung |
| Wie wird bestellt? | Verordnung auf Muster 16, höchstens drei Artikel je Blatt | Normale Bestellung beim Lieferanten |
| Wann? | Grundsätzlich quartalsweise als Ersatz für Verbrauchtes, spätestens bis zum 14. des ersten Monats des Folgequartals | Nach Bedarf |
| Produktwahl | Verbandmittel und Nahtmaterial möglichst ohne Firmen- oder Markennamen verordnen; Großpackungen bei größeren Mengen | Freie Produktwahl |
| Prüfung | Prüfung auf Zulässigkeit und Wirtschaftlichkeit nach der Prüfvereinbarung möglich | Nicht Gegenstand der SSB-Prüfung |
| Nachweis | Lieferscheine zwei Jahre aufbewahren (§ 4 Abs. 9) | Keine Vorgaben aus der SSB-Vereinbarung |
Der dritte Weg: Verordnung auf den Namen des Patienten
Nicht alles, was die Praxis nicht als SSB beziehen darf, muss sie selbst bezahlen. Für bestimmte Fälle sieht die Vereinbarung eine Verordnung auf den Namen des Versicherten zulasten seiner Krankenkasse vor, etwa bei Artikeln für Satzungsleistungen einer Krankenkasse oder bei Sondervereinbarungen (§ 2 Abs. 1). Ein Beispiel aus den FAQ der KV Nordrhein ist die moderne Wundversorgung: Bestimmte Wundauflagen sind nur zur Erstversorgung in der Praxis SSB, die weitere Versorgung läuft zulasten der Krankenkasse des Patienten.
Für Privatpatienten und für Fälle, in denen ein Unfallversicherungsträger zahlungspflichtig ist, ist SSB nicht zulässig. Hier erfolgt die Verordnung laut Vereinbarung über ein Privatrezept zulasten der jeweiligen Person (§ 1 Abs. 2 und 3).
Grenzfälle aus dem Praxisalltag
Viele Fehler entstehen bei Artikeln, die in einer Variante SSB sind und in einer anderen nicht:
- Desinfektion: Antiseptika für Haut, Schleimhaut und Wunden zur Anwendung am Patienten sind SSB. Desinfektionsmittel für Hände, Flächen, Instrumente und Praxisräume sind Praxisbedarf. Alkoholtupfer sind nur für den Notfallkoffer SSB.
- Spritzen: Einmalspritzen sind Praxisbedarf. Perfusor- und Injektomatspritzen sind dagegen zur Sofort-, Akut- und Notfallbehandlung sowie zur Diagnostik verordnungsfähig.
- Nadeln: Einmal-Infusionsnadeln sind zur Diagnostik, Sofort-/Akut- und Notfallbehandlung SSB, zur Blutentnahme nicht. Aufziehkanülen sind kein SSB.
- Infusionsbestecke: Einmal-Infusionsbestecke sind zur Diagnostik, Sofort-/Akut- und Notfallbehandlung SSB, mehrfach verwendbare Bestecke nicht.
- Binden und Tapes: Mullbinden und elastische Binden sind SSB, Kinesiotape und Sporttapes nicht.
- Impfen: Impfstoffe laufen nach eigenen Regeln. Einmalspritzen und Aufziehkanülen sind laut Anlage 1 auch beim Impfen kein SSB.
- Sets: Enthält ein Set auch nur einen Artikel, der kein SSB ist, ist das gesamte Set nicht als SSB verordnungsfähig.
Warum die saubere Trennung wichtig ist
Wer Praxisbedarf als SSB verordnet, riskiert eine Prüfung und eine Rückforderung. Die Prüfvereinbarung für Nordrhein sieht ausdrücklich Prüfungen auf Antrag vor, wenn unzulässige Anforderungen von SSB vorgenommen wurden. Zulässig ist ein solcher Antrag, wenn der ermittelte Schadensbetrag im SSB 150 Euro je Quartal und Praxis überschreitet. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber „Regress beim Sprechstundenbedarf vermeiden“.
Umgekehrt verschenken Praxen Geld, wenn sie SSB-fähige Artikel aus Unsicherheit selbst bezahlen. Weil Anlage 1 regelmäßig geändert wird, lohnt sich ein Abgleich mit der jeweils gültigen Fassung.
So hilft Hill + Massberg bei der Trennung
Hill + Massberg beliefert Arztpraxen in der Region der KV Nordrhein mit Sprechstundenbedarf und Praxisbedarf aus einer Hand.
- Bei jeder Bestellung ist gekennzeichnet, was Sprechstundenbedarf ist
- Unverbindliche SSB-Analyse für Ihre Praxis
- Artikel aus Ihrem Hygieneplan können bleiben, für alles andere bieten wir gleichwertige Alternativen
- Persönliche Betreuung mit festem Ansprechpartner; SSB-Rezepte werden quartalsweise persönlich in der Praxis abgeholt
- Bestellung per Telefon (0212 – 33 20 00), Fax, E-Mail (info@hm-medizin.de), WhatsApp oder über ein auf Ihre Praxis zugeschnittenes Online-Bestellportal
Quellen
- KV Nordrhein: Anlage 1 zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung, Version 2.14, gültig ab 01.10.2026 (PDF)
- KV Nordrhein: Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf, gültig ab 01.01.2025 (PDF)
- KV Nordrhein: Häufige Fragen zum Sprechstundenbedarf
- KV Nordrhein: Prüfvereinbarung Nordrhein, Lesefassung gültig ab 01.01.2026 (PDF)
- KV Nordrhein: Sprechstundenbedarf
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Abrechnungsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils gültige Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung sowie die Vorgaben der KV Nordrhein und der Krankenkassen. Alle Angaben ohne Gewähr – Irrtümer und Änderungen vorbehalten.